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Art. 89l
Datenbearbeitung 1Folgende Stellen bearbeiten die Daten des Informationssystems:
2Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die Daten derjenigen Unfälle bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. 3Der Bundesrat kann weiteren Stellen die Bearbeitung der Daten des Auswertungssystems erlauben, insbesondere durch ein Abrufverfahren. |