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Art. 89o
Grundsätze 1Das ASTRA erstellt eine Strassenverkehrskontroll-Statistik. 2Es führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrskontrollen. Dieses besteht aus:
3Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrskontrollen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein.1 4Der Bundesrat kann weitere Stellen zur Eingabe von Strassenverkehrskontroll-Daten verpflichten, wenn dadurch die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 89p unterstützt wird. 1 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 6. Mai 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 1387). |