Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 90a

Ein­zie­hung und Ver­wer­tung von Mo­tor­fahr­zeu­gen

 

1Das Ge­richt kann die Ein­zie­hung ei­nes Mo­tor­fahr­zeugs an­ord­nen, wenn:

a.
da­mit ei­ne gro­be Ver­kehrs­re­gel­ver­let­zung in skru­pel­lo­ser Wei­se be­gan­gen wur­de; und
b.
der Tä­ter durch die Ein­zie­hung von wei­te­ren gro­ben Ver­kehrs­re­gel­ver­let­zun­gen ab­ge­hal­ten wer­den kann.

2Das Ge­richt kann die Ver­wer­tung des Mo­tor­fahr­zeugs an­ord­nen und die Ver­wen­dung des Er­lö­ses, un­ter Ab­zug der Ver­wer­tungs- und Ver­fah­rens­kos­ten, fest­le­gen.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

BGE

139 IV 250 (1B_98/2013) from 25. April 2013
Regeste: Art. 90 Abs. 3 und 4, Art. 90a SVG; Art. 196 f., Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; "Via sicura"; Einziehungsbeschlagnahme nach qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 69 km/h). Die Einziehungsbeschlagnahme setzt (wie bisher) voraus, dass ein konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen offensichtlich unzulässig erscheint (E. 2.1). Bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG dürfte die Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG in der Regel erfüllt sein. Für die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung von lit. b hat das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob die Einziehung des Tatfahrzeugs geeignet ist, den Täter vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten. In concreto sind beide Voraussetzungen erfüllt (E. 2.3.3 und 2.3.4). Prüfung der Beschlagnahme unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten (E. 2.4).

140 IV 133 (1B_406/2013) from 16. Mai 2014
Regeste: Art. 90 Abs. 2, 3 und 4, Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG; Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme eines geleasten Motorfahrzeuges ("Via sicura"). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG sind nicht vom Beschlagnahmerichter im Untersuchungsverfahren abschliessend zu beurteilen. Für eine Beschlagnahme genügt, dass im aktuellen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen scheint, dass der Strafrichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen bejahen könnte. Besteht der Tatverdacht einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG), sind die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG grundsätzlich erfüllt. Im Beschlagnahmeverfahren kann offenbleiben, ob diese Bestimmung bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen auch noch ein kumulatives Erfordernis der "Skrupellosigkeit" verlangt. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG prüft der Beschlagnahmerichter, ob der Lenker mit dem benutzten Motorfahrzeug künftig die Verkehrssicherheit gefährden bzw. ob die Einziehungsbeschlagnahme des Fahrzeuges geeignet sein könnte, den Lenker vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten. Eine Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme ist auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Dritten grundsätzlich zulässig, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar und die Beschlagnahme dazu geeignet ist, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu erschweren (E. 3 und 4).

 

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