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Art. 95
Fahren ohne Berechtigung 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
2Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. 3Mit Busse wird bestraft, wer:
4Mit Busse wird bestraft, wer:
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 3917 3927). |