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Art. 97
Missbrauch von Ausweisen und Schildern 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
2Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches3 finden in diesen Fällen keine Anwendung. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149). |