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Art. 99
Weitere Widerhandlungen 1Mit Busse wird bestraft, wer:
2Mit Busse bis zu 100 Franken wird der Halter bestraft, der nach Übernahme eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung des Standorts in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2012 6291, 2018 4985; BBl 2010 8447). BGE
98 IV 55 () from 1. März 1972
Regeste: 1. Falscher Führerausweis a) Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1, 10 Abs. 4 SVG. Strafbar ist schon das Mitführen nicht für den Führer bestimmter Ausweise, nicht erst das Vorweisen (Erw. 1a). b) Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG betrifft nur echte Ausweise; die Verwendung falscher oder gefälschter Ausweise fällt unter Art. 252 Ziff. 1 StGB (Erw. 1 b, 2). c) Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG setzt voraus, dass der Führer den Ausweis überhaupt nicht besitzt (Erw. 2). d) Verhältnis von Art. 99 Ziff. 3 SVG zu Art. 252 Ziff. 1 StGB (Erw. 2). 2. Art. 227 Abs. 2, 268ff., 277 ter BStP. Verbot der reformatio in peius (Erw. 2).
105 IB 282 () from 8. August 1979
Regeste: Auslieferung. Voraussetzungen für die prinzipale und akzessorische Auslieferung aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des BB vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates. Die akzessorische Auslieferung kann für jede Handlung bewilligt werden, die nach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen Rechts strafbar ist (E. 2).
112 IV 38 () from 30. Januar 1986
Regeste: Art. 10 Abs. 4 und 99 Ziff. 3bis SVG. Wer auf öffentlichem Grund parkiert und anschliessend in oder unmittelbar neben seinem Fahrzeug verkehrspolizeilich kontrolliert wird, ist verpflichtet, die Ausweise auf Verlangen vorzuweisen. |