Art. 89e
Zugriff im Abrufverfahren
Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen: - a.
- die Polizeiorgane: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Identifikation des Halters und des Versicherers sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;
- b.
- die Zollorgane: in die Daten, die für die Kontrolle der Fahrberechtigung und der Verkehrszulassung, für die Kontrolle der Verzollung und der Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996206 sowie für die Fahrzeugfahndung erforderlich sind;
- c.
- die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden: im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen in die Fahrberechtigungs- und Administrativmassnahmendaten;
- d.
- die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen: in die Daten der Fahrzeugzulassung und der Fahrzeugtypen;
- e.
- das Bundesamt für Statistik: in die Fahrzeugdaten;
- f.
- das Bundesamt für Verkehr: im Zusammenhang mit der Zulassung als Strassentransportunternehmen in die Fahrzeugzulassungs- und Administrativmassnahmendaten;
- g.207
- das Bundesamt für Energie: für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern in die Motorfahrzeugdaten;
- h.
- das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds: in die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind (Art. 74 und 76);
- i.
- ausländische, für die Erteilung der Fahrerkarten zuständige Behörden: in die Fahrerkartendaten;
- j.
- ausländische, für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer zuständige Kontrollorgane: in den Kartenstatus der Fahrerkarten.
206 SR 641.51 207 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6839; BBl 2013 756).
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