Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. September 2023)

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 91a215

Ver­ei­te­lung von Mass­nah­men zur Fest­stel­lung der Fahr­un­fä­hig­keit

 

1 Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer sich als Mo­tor­fahr­zeug­füh­rer vor­sätz­lich ei­ner Blut­pro­be, ei­ner Ate­mal­ko­hol­pro­be oder ei­ner an­de­ren vom Bun­des­rat ge­re­gel­ten Vor­un­ter­su­chung, die an­ge­ord­net wur­de oder mit de­ren An­ord­nung ge­rech­net wer­den muss­te, oder ei­ner zu­sätz­li­chen ärzt­li­chen Un­ter­su­chung wi­der­setzt oder ent­zo­gen hat oder den Zweck die­ser Mass­nah­men ver­ei­telt hat.

2 Hat der Tä­ter ein mo­tor­lo­ses Fahr­zeug ge­führt oder war er als Stras­sen­be­nüt­zer an ei­nem Un­fall be­tei­ligt, so ist die Stra­fe Bus­se.

215 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 19994462). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

BGE

142 IV 324 (6B_756/2015) from 3. Juni 2016
Regeste: Art. 91a Abs. 1 SVG; Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker muss grundsätzlich damit rechnen, dass er sich einer Alkoholkontrolle unterziehen muss (E. 1.1.3).

145 IV 50 (6B_598/2018) from 7. November 2018
Regeste: Art. 55 Abs. 1 SVG; Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV. Die Polizei ist zuständig für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (E. 3.1-3.5).

146 IV 88 (6B_614/2019) from 3. Dezember 2019
Regeste: Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 SKV; Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert. Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlich ist, bedarf es nicht (E. 1.4.2). Art. 91a SVG ist ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist. Die Verweigerung von Betäubungsmittelvortests genügt hierzu nicht, da diesen lediglich eine Indikatorfunktion zukommt und sie nicht geeignet sind, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt festzustellen (E. 1.6.2 und 1.6.3).

 

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