Strassenverkehrsgesetz
|
Art. 15c54
Gültigkeitsdauer der Führerausweise 1 Führerausweise sind grundsätzlich unbefristet gültig. 2 Der Bundesrat kann für Personen mit Wohnsitz im Ausland Ausnahmen vorsehen. 3 Die kantonale Behörde kann die Gültigkeitsdauer befristen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss. 54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). |