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Strassenverkehrsgesetz
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1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).

Art. 23

Ver­fah­ren, Gel­tungs­dau­er der Mass­nah­men

 

1 Ver­wei­ge­rung und Ent­zug ei­nes Fahr­zeug- oder Füh­rer­aus­wei­ses so­wie das Ver­bot des Rad­fah­rens oder des Füh­rens von Tier­fuhr­wer­ken sind schrift­lich zu er­öff­nen und zu be­grün­den. Vor dem Ent­zug ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses oder der Auf­la­ge ei­nes Fahr­ver­bo­tes ist der Be­trof­fe­ne in der Re­gel an­zu­hö­ren.

2 Der Kan­ton, der Kennt­nis er­hält von ei­nem Grund zu ei­ner sol­chen Mass­nah­me, kann die­se dem zu­stän­di­gen Kan­ton be­an­tra­gen; eben­so dem Bund, wenn die­ser zu­stän­dig ist.

3 Hat ei­ne ge­gen einen Fahr­zeug­füh­rer ge­rich­te­te Mass­nah­me fünf Jah­re ge­dau­ert, so hat die Be­hör­de des Wohn­sitz­kan­tons auf Ver­lan­gen ei­ne neue Ver­fü­gung zu tref­fen, wenn glaub­haft ge­macht wird, dass die Vor­aus­set­zun­gen weg­ge­fal­len sind. Hat der Be­trof­fe­ne den Wohn­sitz ge­wech­selt, so ist vor der Auf­he­bung der Mass­nah­me der Kan­ton an­zu­hö­ren, der sie ver­fügt hat.