Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 43

IV. Re­geln für be­son­de­re Stras­sen­ver­hält­nis­se

Ver­kehrs­tren­nung

 

1 We­ge, die sich für den Ver­kehr mit Mo­tor­fahr­zeu­gen oder Fahr­rä­dern nicht eig­nen oder of­fen­sicht­lich nicht da­für be­stimmt sind, wie Fuss- und Wan­der­we­ge, dür­fen mit sol­chen Fahr­zeu­gen nicht be­fah­ren wer­den.

2 Das Trot­toir ist den Fuss­gän­gern, der Rad­weg den Rad­fah­rern vor­be­hal­ten. Der Bun­des­rat kann Aus­nah­men vor­se­hen.

3 Auf Stras­sen, die den Mo­tor­fahr­zeu­gen vor­be­hal­ten sind, dür­fen nur die vom Bun­des­rat be­zeich­ne­ten Ar­ten von Mo­tor­fahr­zeu­gen ver­keh­ren. Der Zu­tritt ist un­ter­sagt, die Zu­fahrt aus­sch­liess­lich an den da­für vor­ge­se­he­nen Stel­len ge­stat­tet. Der Bun­des­rat kann Be­nüt­zungs­vor­schrif­ten und be­son­de­re Ver­kehrs­re­geln er­las­sen.

BGE

91 I 405 () from 24. November 1965
Regeste: Gewaltentrennung (Art. 4 sol. KV). Zulässigkeit der Delegation der Rechtsetzungsbefugnis. Gesetzmässigkeit des § 2 Abs. 1 der Verordnung des solothurnischen Regierungsrates vom 31. Januar 1958 über den Schutz des Strassenverkehrs (Verbot, an Durchgangsstrassen I. Klasse Ein- und Ausfahrten zu errichten) (Erw. 1). Rechtsungleiche Behandlung. Die Zufahrt zu einer Durchgangsstrasse ausserhalb der dafür allgemein vorgesehenen Stellen darf dem Anstösser wie allen anderen Verkehrsteilnehmern untersagt werden (Erw. 2).

91 IV 201 () from 17. November 1965
Regeste: Art. 272 Abs. 1 BStP; Fristbeginn für Beschwerdeerklärung. Massgebliche Urteilseröffnung ist nach § 188 der luzernischen Strafprozessordnung die Zustellung des Entscheides an den Angeklagten persönlich (Erw. 1). Art. 27 Abs. 1 SVG. Geltungsbereich einer Parkierverbotstafel (Erw. 2). Art. 20 StGB. Rechtsirrtum über Parkierverbot (Erw. 4). Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 41 Abs. 1 VRV. "Genügend freier Raum" für Fussgänger (Erw. 3 und 5).

95 IV 84 () from 18. August 1969
Regeste: Überholen. 1. Art. 35 Abs. 1 und 2 SVG. Im Sinne des Gesetzes überholt ein Fahrer, wenn er einem andern Fahrzeug, das sich vor ihm in gleicher Richtung, aber langsamer bewegt, links oder rechts vorfährt (Erw. 1). 2. Art. 8 Abs. 3 und 36 Abs. 5 VR V. Auf der Autobahn ist das Rechtsüberholen auch dann verboten, wenn der Vorausfahrende den linken Fahrstreifen nicht freigibt (Erw. 2). 3. Art. 90Ziff. 2 SVG. Fall einer groben Missachtung des Verbotes, rechts zu überholen (Erw. 3).

98 IV 224 () from 4. Juli 1972
Regeste: Parkieren auf dem Trottoir. 1. Art. 43 Abs. 2 SVG, Art. 41 Abs. 1 VRV. Kurze Engpässe fallen nicht unter den Begriff der schmalen Fahrbahn (Erw. 3). 2. Art. 55 Abs. 1 SSV gilt auch für das Trottoir (Erw. 4).

102 IV 259 () from 9. September 1976
Regeste: Art. 14 Abs. 1 VRV. Der Vortritt steht dem Berechtigten - unter Vorbehalt einer abweichenden Signalisation oder Markierung - auf der ganzen Schnittfläche der zusammentreffenden Strassen zu. Das gilt auch für mehrspurige Fahrbahnen.

123 IV 218 () from 5. November 1997
Regeste: Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 1 Abs. 8 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV; Vortrittsrecht, Trottoirüberfahrt, örtliche Situation. Wer über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, hat keinen Vortritt (E. 3a). Die Trottoireigenschaft einer Aufpflästerung muss optisch unmittelbar erkennbar sein (E. 3b). Beurteilung des Vortritts aufgrund der örtlichen Situation (Durchgangsstrasse, Aufpflästerung, Trottoir, Wohnstrasse, Sackgasse, verkehrsberuhigte Zone) (E. 3a und 3c).

126 IV 91 () from 6. April 2000
Regeste: Art. 32 Abs. 1 SVG, 4 Abs. 1 VRV; Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtweite. Diese Regel gilt auch auf Autobahnen, insbesondere nachts beim Fahren mit Abblendlicht (E. 4; Bestätigung der Rechtsprechung).

144 IV 49 (6B_428/2017) from 16. März 2018
Regeste: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR; Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (E. 1.2). Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde (E. 1.3).

 

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