Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 16b69

Füh­rer­aus­weis­ent­zug nach ei­ner mit­tel­schwe­ren Wi­der­hand­lung

 

1 Ei­ne mit­tel­schwe­re Wi­der­hand­lung be­geht, wer:

a.
durch Ver­let­zung von Ver­kehrs­re­geln ei­ne Ge­fahr für die Si­cher­heit an­de­rer her­vor­ruft oder in Kauf nimmt;
b.70
in an­ge­trun­ke­nem Zu­stand, je­doch nicht mit ei­ner qua­li­fi­zier­ten Ate­mal­ko­hol- oder Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on (Art. 55 Abs. 6) ein Mo­tor­fahr­zeug lenkt und da­bei zu­sätz­lich ei­ne leich­te Wi­der­hand­lung ge­gen die Stras­sen­ver­kehrs­vor­schrif­ten be­geht;
bbis.71
ge­gen das Ver­bot ver­stösst, un­ter Al­ko­ho­lein­fluss zu fah­ren (Art. 31 Abs. 2bis), und da­bei zu­sätz­lich ei­ne leich­te Wi­der­hand­lung ge­gen die Stras­sen­ver­kehrs­vor­schrif­ten be­geht;
c.
ein Mo­tor­fahr­zeug führt, oh­ne den Füh­rer­aus­weis für die ent­spre­chen­de Ka­te­go­rie zu be­sit­zen;
d.
ein Mo­tor­fahr­zeug zum Ge­brauch ent­wen­det hat.

2 Nach ei­ner mit­tel­schwe­ren Wi­der­hand­lung wird der Lern­fahr- oder Füh­rer­aus­weis ent­zo­gen für:

a.
min­des­tens einen Mo­nat;
b.
min­des­tens vier Mo­na­te, wenn in den vor­an­ge­gan­ge­nen zwei Jah­ren der Aus­weis ein­mal we­gen ei­ner schwe­ren oder mit­tel­schwe­ren Wi­der­hand­lung ent­zo­gen war;
c.
min­des­tens neun Mo­na­te, wenn in den vor­an­ge­gan­ge­nen zwei Jah­ren der Aus­weis zwei­mal we­gen min­des­tens mit­tel­schwe­ren Wi­der­hand­lun­gen ent­zo­gen war;
d.
min­des­tens 15 Mo­na­te, wenn in den vor­an­ge­gan­ge­nen zwei Jah­ren der Aus­weis zwei­mal we­gen schwe­ren Wi­der­hand­lun­gen ent­zo­gen war;
e.
un­be­stimm­te Zeit, min­des­tens aber für zwei Jah­re, wenn in den vor­an­ge­gan­ge­nen zehn Jah­ren der Aus­weis drei­mal we­gen min­des­tens mit­tel­schwe­ren Wi­der­hand­lun­gen ent­zo­gen war; auf die­se Mass­nah­me wird ver­zich­tet, wenn die be­trof­fe­ne Per­son wäh­rend min­des­tens fünf Jah­ren nach Ab­lauf ei­nes Aus­weis­ent­zugs kei­ne Wi­der­hand­lung, für die ei­ne Ad­mi­nis­tra­tiv­mass­nah­me aus­ge­spro­chen wur­de, be­gan­gen hat;
f.72
im­mer, wenn in den vor­an­ge­gan­ge­nen fünf Jah­ren der Aus­weis nach Buch­sta­be e oder Ar­ti­kel 16c Ab­satz 2 Buch­sta­be d ent­zo­gen war.

69Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 20042849; BBl 19994462).

70 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 20152583; BBl 2010 8447).

71 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).

72 Sie­he auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am En­de die­ses Tex­tes.

BGE

128 II 282 () from 2. Juli 2002
Regeste: Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. a, Art. 36 Abs. 3 SVG; Missachtung des Vortritts beim Linksabbiegen. Trifft einen Motorfahrzeuglenker mehr als nur ein leichtes Verschulden, ist der Führerausweis selbst bei einem über lange Jahre ungetrübten fahrerischen Leumund grundsätzlich zu entziehen (E. 3.5; Bestätigung der Rechtsprechung).

132 II 234 () from 13. März 2006
Regeste: Art. 16c SVG; Mindestdauer des Führerausweisentzugs nach schwerer Widerhandlung; Definition der schweren Widerhandlung bei Geschwindigkeitsüberschreitung. In den Anwendungsfällen von Art. 16c SVG ist es selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich, den Führerausweis für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (E. 2). Wie unter altem Recht stellt eine innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h eine schwere Widerhandlung dar (E. 3).

133 II 58 () from 11. Januar 2007
Regeste: Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV; Dauer des Führerausweisentzugs; Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen. Das Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen einer Kolonne langsam fahrender Fahrzeuge stellt eine mittelschwere Widerhandlung dar, welche zu einem mindestens einmonatigen Führerausweisentzug führt (E. 5).

133 II 331 () from 14. Juni 2007
Regeste: Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge). Ein Warnungsentzug wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland ist mangels der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage unzulässig (Änderung der Rechtsprechung; E. 5-8). Er kann nicht auf das Territorialitätsprinzip und auch nicht auf das Auswirkungsprinzip gestützt werden (E. 6.1 und 6.2). Das formelle Gesetz (SVG) enthält weder nach seinem Wortlaut noch gemäss seinem Sinn und Zweck eine ausreichend klare Grundlage (E. 6.3 und 6.4). Es enthält insbesondere keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (E. 6.4.2). Art. 34 VZV (Art. 30 Abs. 4 aVZV) reicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als Grundlage nicht aus (E. 7). Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde (E. 8). Hingegen kann ein Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) in Anbetracht seines sich aus dem formellen Gesetz (Art. 16d SVG) klar ergebenden Zwecks auch wegen Sachverhalten angeordnet werden, die sich im Ausland zutragen (E. 9.1). Entsprechendes gilt für den Entzug des Führerausweises wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen sowie wegen Missachtung von Beschränkungen und Auflagen (E. 9.2).

134 II 39 () from 28. November 2007
Regeste: Art. 16 ff. SVG; Warnungsentzug; Modalitäten des Massnahmenvollzuges. Ein in verschiedene Vollzugsabschnitte unterteilter Führerausweisentzug wäre mit dem präventiven und erzieherischen Zweck der Administrativmassnahme nicht vereinbar; er stünde im Widerspruch zur Absicht des Gesetzgebers, wonach Führerausweisentzüge für eine im Gesetz festgelegte bestimmte Zeitdauer anzuordnen und tatsächlich zu vollziehen sind (E. 3).

135 II 138 (1C_271/2008) from 8. Januar 2009
Regeste: Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG; Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz, Abgrenzung der leichten von der mittelschweren Widerhandlung, Verwarnung, Führerausweisentzug. Die Annahme einer leichten Widerhandlung, bei der eine Verwarnung möglich ist, setzt voraus, dass der Lenker eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn ein leichtes Verschulden trifft. Beide Elemente müssen kumulativ gegeben sein. Fall eines Lastwagenfahrers, der mangels genügender Aufmerksamkeit in einen vor ihm fahrenden Personenwagen geprallt ist. Leichte Widerhandlung verneint, da der Lastwagenfahrer keine geringe Gefahr geschaffen hat. Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats (E. 2).

136 I 345 (1C_542/2009) from 10. September 2010
Regeste: Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 15a Abs. 4 und Art. 16a Abs. 2 SVG; Art. 35a VZV; Annullation eines Führerausweises auf Probe. Rechtsnatur und gesetzlicher Zweck des Führerausweises auf Probe. Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen auch leichte Fälle gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG. Das Rechtsgleichheitsgebot wird dadurch nicht verletzt (E. 5 und 6).

136 II 447 (1C_271/2010) from 31. August 2010
Regeste: a Art. 16b Abs. 1 und Art. 16c Abs. 1 SVG; Überfahren der Sicherheitslinie und Schwere der Widerhandlung. Das Überfahren einer Sicherheitslinie stellt aus objektiver Sicht eine schwere Verkehrsregelverletzung dar. Im vorliegenden Fall überfuhr der Beschwerdeführer die Sicherheitslinie vorsätzlich, einzig weil es für ihn persönlich zweckmässig war. Seine Widerhandlung kann nicht als leicht bezeichnet werden, selbst wenn das Manöver keine konkrete Gefährdung bewirkte (E. 3).

139 II 95 (1C_201/2012) from 12. Dezember 2012
Regeste: Art. 55 Abs. 2 und 3 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. d, Art. 16d Abs. 1 SVG; Führerausweisentzug; Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel. Gesetzliche Grundlage und Voraussetzungen der Anordnung einer Abklärung, ob eine Person ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenkte. Die Kontrolle des Drogenkonsums des Betroffenen erweist sich im vorliegenden Fall als rechtswidrig (E. 2). Allgemeine Grundsätze zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel im Verwaltungsverfahren (E. 3.1). System des parallelen Straf- und Administrativverfahrens im Strassenverkehrsrecht (E. 3.2). Beim Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG handelt es sich um einen Sicherungsentzug; dieser beruht auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung, welche sich auf einschlägige Vortaten des Lenkers stützt (E. 3.4.1 und 3.4.2). Die Administrativbehörde kann diese Massnahme nicht gestützt auf einen Sachverhalt verfügen, den der Strafrichter wegen der Rechtswidrigkeit des betreffenden Beweismittels ausgeschlossen hat (E. 3.4.3). In Frage kommt allerdings noch ein Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und Art. 16d Abs. 1 SVG (E. 3.5).

141 II 220 (1C_492/2014) from 17. April 2015
Regeste: a Art. 16c Abs. 2 SVG; Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen. Die Mindestentzugsdauern nach einer schweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck (E. 3.2) und gelangen unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs zur Anwendung (E. 3.3).

141 II 256 (1C_538/2014) from 9. Juni 2015
Regeste: Art. 16cbis Abs. 2 SVG; Bemessung des schweizerischen Führerausweisentzugs nach einer Verkehrsregelverletzung im Ausland. Bei einem Ersttäter bildet die Dauer des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots die obere Grenze des Ermessensbereichs der schweizerischen Behörde. Diese hat die Belastung, welche das ausländische Fahrverbot für den Täter dargestellt hat, angemessen zu berücksichtigen. Die Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs ist so festzusetzen, dass sich unter Anrechnung dieser Belastung eine gesamthafte Sanktion ergibt, welche die Dauer des ausländischen Fahrverbots nicht übersteigt (E. 2).

143 II 699 (1C_136/2017) from 13. Dezember 2017
Regeste: Art. 15a, 16 Abs. 2, Art. 16a-16c SVG; Entzug eines zweiten Ausweises auf Probe, nachdem bereits einmal ein erster Ausweis auf Probe annulliert worden ist. Der Gesetzesbestimmung über den Ausweis auf Probe kommt eine gewisse selbständige Bedeutung zu. Gestützt darauf ist für die Frage des Entzugs als solchen lediglich auf die in der zweiten Probezeit begangenen Widerhandlungen abzustellen und nicht auch auf die Vorfälle der ersten Probezeit. Für die Frage der Entzugsdauer ist die Sonderregelung jedoch nicht abschliessend. Sie geht zwar der ordentlichen gesetzlichen Kaskadenfolge für Ausweisentzüge vor, nicht aber generell den übrigen Gesetzesbestimmungen zur Entzugsdauer von Führerausweisen. Das bedeutet insbesondere, dass die gesetzlichen Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer mit Ausnahme der nicht massgeblichen Mindestentzugsdauern Anwendung finden. Dazu zählen auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit. Umsetzung dieser Grundsätze im zu beurteilenden Einzelfall (E. 2-4).

145 IV 206 (6B_451/2019) from 18. Juni 2019
Regeste: Art. 91, 95, 96 und 97 SVG, 145 VZV, 18 VTS; Führen eines Motorfahrrads mit qualifizierter Alkoholkonzentration, ohne Bewilligung, ohne Kontrollschilder, ohne Versicherungsschutz und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Motorfahrräder können den motorlosen Fahrzeugen nicht ausnahmslos gleichgesetzt werden. Der Führer eines Motorfahrrads kommt nicht in den Genuss der privilegierten Form des Straftatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG. Der Motorfahrradfahrer in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand ist als Führer eines Motorfahrzeugs zu bestrafen (E. 1.4). Das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs wird von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG erfasst. Der Übertretungstatbestand von Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG gelangt ausschliesslich auf Fahrradfahrer zur Anwendung (E. 2.3). Der Führer eines Motorfahrrads ohne Kontrollschilder und ohne die vorgeschriebene Versicherung fällt unter den Tatbestand von Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV, welcher Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG als lex specialis vorgeht (E. 3.3.1). Wer hingegen Kontrollschilder verwendet, die nicht für sein Motorfahrrad bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, während Art. 145 Ziff. 3 Abs. 3 VZV nicht zur Anwendung gelangt (E. 3.3.2).

 

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