Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 10

Aus­wei­se

 

1 Mo­tor­fahr­zeu­ge und ih­re An­hän­ger dür­fen nur mit Fahr­zeu­g­aus­weis und Kon­troll­schil­dern in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

2 Wer ein Mo­tor­fahr­zeug führt, be­darf des Füh­rer­aus­wei­ses, wer Lern­fahr­ten un­ter­nimmt, des Lern­fahr­aus­wei­ses.

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4 Die Aus­wei­se sind stets mit­zu­füh­ren und den Kon­troll­or­ga­nen auf Ver­lan­gen vor­zu­wei­sen; das­sel­be gilt für be­son­de­re Be­wil­li­gun­gen.

33 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wir­kung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).

BGE

149 IV 153 (6B_1133/2021) from 1. Februar 2023
Regeste: Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland; Art. 3 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 4 SKV; mangelnde Fahrberechtigung beim bevorstehenden Grenzübertritt; örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht. Schweizerische Grenzbeamte sind befugt, am auf dem Gebiet Deutschlands gelegenen, im Sinne des Rahmenabkommens vereinbarten Grenzposten die Fahrbefugnis von mit dem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren; bei einem mutmasslichen Verstoss gegen die Vorschrift von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig (E. 1).

150 I 120 (2C_79/2023) from 23. Februar 2024
Regeste: Art. 8, 27, 49 Abs. 1, 74, 82 Abs. 1, 89 Abs. 3 und 94 BV; Art. 106 Abs. 3 SVG; Art. 10-13 CO2-Gesetz; Art. 17f Abs. 2 lit. a CO2-Verordnung; Art. 10 und Anhang 4.1 EnEV; Art. 10 Abs. 2 lit. c, 18 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 des Genfer Gesetzes vom 28. Januar 2022 über Taxis und Transportfahrzeuge mit Chauffeur; schrittweise Verminderung von CO2-Emissionen, Voraussetzungen des Betriebs eines Transportunternehmens, Nachweis von Fahrten, Festlegung von Höchstfahrpreisen für Transportfahrzeuge mit Chauffeur. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wirtschaftsfreiheit und zum Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (E. 4). Eine kantonale Regelung, welche die Benutzung von Taxis und Transportfahrzeugen mit Chauffeur schrittweise nach deren Energieeffizienz einschränkt, fällt nicht unter die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr, sondern unter die Voraussetzungen der Ausübung eines bewilligungspflichtigen Berufs, wofür die Kantone zuständig sind. Diese Regelung verletzt weder den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts noch die Wirtschaftsfreiheit (E. 5). Es stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Transportunternehmens vom Besitz eines Berufsausweises abhängig zu machen, zumal die Regelung primär darauf abzielt, dass die Unternehmen ihre Pflichten zur Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und jener zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einhalten (E. 6). Von Transportfahrzeugen mit Chauffeur darf der Nachweis verlangt werden, dass sie ihre Fahrten nur auf Bestellung oder vorgängige Reservierung hin durchführen (E. 7). Die dem Regierungsrat eingeräumte Möglichkeit, im Falle der Feststellung von Missbrauch bei den praktizierten Preisen Höchstfahrpreise für Transportfahrzeuge mit Chauffeur festzulegen, obwohl solche Preise nach dem Gesetz vor der Fahrt zwischen Kunde und Chauffeur frei zu vereinbaren sind, verletzt die Wirtschaftsfreiheit (E. 8).

 

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