Strassenverkehrsgesetz
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Art. 104268
Meldungen 1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. 2 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden. 268 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). BGE
122 II 21 () from 24. Januar 1996
Regeste: Art. 17 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV; Dauer des Führerausweisentzugs, Leumund als Motorfahrzeugführer. Bedeutung eines ungetrübten automobilistischen Leumunds bei der Bemessung der Dauer eines Führerausweisentzugs (E. 1b). |