Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 105

Steu­ern und
Ge­büh­ren

 

1 Das Recht der Kan­to­ne zur Be­steue­rung der Fahr­zeu­ge und zur Er­he­bung von Ge­büh­ren bleibt ge­wahrt. Kan­to­na­le Durch­gangs­ge­büh­ren sind je­doch nicht zu­läs­sig.

2 Fahr­zeu­ge, de­ren Stand­ort in einen an­de­ren Kan­ton ver­legt wird, kön­nen im neu­en Stand­ort­kan­ton von dem Tag an be­steu­ert wer­den, an dem sie mit dem Fahr­zeu­g­aus­weis und den Kon­troll­schil­dern des neu­en Stand­ort­kan­tons ver­se­hen wer­den oder hät­ten ver­se­hen wer­den müs­sen. Der al­te Stand­ort­kan­ton muss Steu­ern, die für wei­te­re Zeit er­ho­ben wur­den, zu­rück­er­stat­ten.271

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4 Die Kan­to­ne kön­nen die Mo­tor­fahr­zeu­ge des Bun­des für ih­re aus­ser­dienst­li­che Ver­wen­dung be­steu­ern. Fahr­rä­der des Bun­des sind steu­er- und ge­büh­ren­frei.

5 Die Er­he­bung von Ein­gangs­ge­büh­ren auf aus­län­di­schen Mo­tor­fahr­zeu­gen ist dem Bund vor­be­hal­ten. Über die Ein­füh­rung sol­cher Ge­büh­ren ent­schei­det der Bun­des­rat.

6 Der Bun­des­rat be­stimmt nach An­hö­ren der Kan­to­ne die Vor­aus­set­zun­gen für die Be­steue­rung aus­län­di­scher Mo­tor­fahr­zeu­ge, die län­ge­re Zeit in der Schweiz blei­ben. Zu­stän­dig zur Steu­e­rer­he­bung ist der Kan­ton, in dem sich ein sol­ches Fahr­zeug vor­wie­gend be­fin­det.

271 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

272 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 201041374149).

BGE

89 I 533 () from 4. Dezember 1963
Regeste: Strassenfreiheit. Parkingmetergebühren. Tragweite von Art. 37 Abs. 2 BV, wonach für den Verkehr auf Strassen, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, keine Gebühren erhoben werden dürfen (Erw. 4 a, b). Inwieweit gilt die Gebührenfreiheit auch für den sog. ruhenden Verkehr? (Erw. 4 c). Art. 37 Abs. 2 BV hindert die Gemeinwesen nicht, Teile des bisher unentgeltlich benützbaren öffentlichen Bodens als Parkfelder zu bezeichnen und darauf das Aufstellen von Fahrzeugen nur während einer bestimten Zeit und nur gegen eine durch Einwurf einer Münze in eine Parkuhr (Parkingmeter) zu entrichtende Gebühr zu gestatten, sofern in angemessenem Abstand davon genügend Parkplätze vorhanden sind, auf denen Fahrzeuge unentgeltlich aufgestellt werden können (Erw. 4 d).

99 IA 535 () from 20. Juni 1973
Regeste: Art. 85 lit. a OG, Art. 4 BV; Landratsbeschluss über die Erhöhung der kantonalen Motorfahrzeugabgaben; Gewaltentrennung, Willkür. 1. Im Kanton Basel-Landschaft ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verkehrssteuern vorhanden (Erw. 3). 2. Für die Zulässigkeit einer Gesetzesdelegation an das kantonale Parlament sind nicht die gleichen Kriterien massgebend wie für die Delegation an die Exekutive. § 1 des kantonalen Gesetzes aus dem Jahre 1910, der den Landrat ermächtigt, die Verkehrsabgaben festzusetzen, verstösst nicht gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung (Erw. 4). 3. Die Erhöhung der basellandschaftlichen Verkehrsabgaben um 40% ist angesichts der vom Kanton zu tragenden Kosten für das Strassenwesen vertretbar (Erw. 5).

 

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