Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 106

Aus­füh­rung
des Ge­set­zes

 

1 Der Bun­des­rat er­lässt die zum Voll­zug die­ses Ge­set­zes not­wen­di­gen Vor­schrif­ten und be­zeich­net die zur Durch­füh­rung zu­stän­di­gen eid­ge­nös­si­schen Be­hör­den. Er kann das ASTRA zur Re­ge­lung von Ein­zel­hei­ten er­mäch­ti­gen.273

2 Im Üb­ri­gen füh­ren die Kan­to­ne die­ses Ge­setz durch. Sie tref­fen die da­für not­wen­di­gen Mass­nah­men und be­zeich­nen die zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­den.

2bis Der Bun­des­rat kann das ASTRA er­mäch­ti­gen, in be­son­de­ren Ein­zel­fäl­len Aus­nah­men von Ver­ord­nungs­be­stim­mun­gen zu be­wil­li­gen.274

3 Die Kan­to­ne blei­ben zu­stän­dig zum Er­lass er­gän­zen­der Vor­schrif­ten über den Stras­sen­ver­kehr, aus­ge­nom­men für Mo­tor­fahr­zeu­ge und Fahr­rä­der so­wie für Ei­sen­bahn­fahr­zeu­ge.

4 Der Bun­des­rat kann Fra­gen der Durch­füh­rung die­ses Ge­set­zes durch Sach­ver­stän­di­ge oder Fach­kom­mis­sio­nen be­gut­ach­ten las­sen. …275

5 Beim Auf­tre­ten neu­er tech­ni­scher Er­schei­nun­gen auf dem Ge­bie­te des Stras­sen­ver­kehrs so­wie zur Durch­füh­rung zwi­schen­staat­li­cher Ver­ein­ba­run­gen kann der Bun­des­rat die vor­läu­fi­gen Mass­nah­men tref­fen, die sich bis zur ge­setz­li­chen Re­ge­lung als not­wen­dig er­wei­sen.

6 Für die Per­so­nen, die im Ge­nuss der di­plo­ma­ti­schen Vor­rech­te und Be­frei­un­gen ste­hen, kann der Bun­des­rat die Zu­stän­dig­keit der Be­hör­den ab­wei­chend re­geln und die wei­te­ren Aus­nah­men von die­sem Ge­setz vor­se­hen, die sich aus den völ­ker­recht­li­chen Ge­pflo­gen­hei­ten er­ge­ben.

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8 Der Bun­des­rat kann Fahr­ten aus­län­di­scher Fahr­zeu­ge ver­bie­ten, kon­tin­gen­tie­ren, der Be­wil­li­gungs­pflicht un­ter­stel­len oder an­dern Be­schrän­kun­gen un­ter­wer­fen, wenn ein aus­län­di­scher Staat ge­gen­über schwei­ze­ri­schen Fahr­zeu­gen und de­ren Füh­rern sol­che Mass­nah­men an­ord­net oder stren­ge­re Ver­kehrs­vor­schrif­ten an­wen­det als für die ei­ge­nen Fahr­zeu­ge und de­ren Füh­rer.277

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10 Der Bun­des­rat kann die Aus­füh­rung be­stimm­ter Ar­bei­ten an Fahr­zeu­gen ei­ner Be­wil­li­gungs­pflicht un­ter­stel­len, so­weit die Ver­kehrs­si­cher­heit oder der Um­welt­schutz dies er­for­dern. Er legt die Be­wil­li­gungs­vor­aus­set­zun­gen fest und re­gelt die Auf­sicht.279

273Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).

274 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).

275Zwei­ter und drit­ter Satz auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wir­kung seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).

276Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

277Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173).

278Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

279Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. Ju­ni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1993 3330, 1994 815; BBl 1993 I 805).

BGE

150 I 120 (2C_79/2023) from 23. Februar 2024
Regeste: Art. 8, 27, 49 Abs. 1, 74, 82 Abs. 1, 89 Abs. 3 und 94 BV; Art. 106 Abs. 3 SVG; Art. 10-13 CO2-Gesetz; Art. 17f Abs. 2 lit. a CO2-Verordnung; Art. 10 und Anhang 4.1 EnEV; Art. 10 Abs. 2 lit. c, 18 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 des Genfer Gesetzes vom 28. Januar 2022 über Taxis und Transportfahrzeuge mit Chauffeur; schrittweise Verminderung von CO2-Emissionen, Voraussetzungen des Betriebs eines Transportunternehmens, Nachweis von Fahrten, Festlegung von Höchstfahrpreisen für Transportfahrzeuge mit Chauffeur. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wirtschaftsfreiheit und zum Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (E. 4). Eine kantonale Regelung, welche die Benutzung von Taxis und Transportfahrzeugen mit Chauffeur schrittweise nach deren Energieeffizienz einschränkt, fällt nicht unter die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr, sondern unter die Voraussetzungen der Ausübung eines bewilligungspflichtigen Berufs, wofür die Kantone zuständig sind. Diese Regelung verletzt weder den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts noch die Wirtschaftsfreiheit (E. 5). Es stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Transportunternehmens vom Besitz eines Berufsausweises abhängig zu machen, zumal die Regelung primär darauf abzielt, dass die Unternehmen ihre Pflichten zur Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und jener zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einhalten (E. 6). Von Transportfahrzeugen mit Chauffeur darf der Nachweis verlangt werden, dass sie ihre Fahrten nur auf Bestellung oder vorgängige Reservierung hin durchführen (E. 7). Die dem Regierungsrat eingeräumte Möglichkeit, im Falle der Feststellung von Missbrauch bei den praktizierten Preisen Höchstfahrpreise für Transportfahrzeuge mit Chauffeur festzulegen, obwohl solche Preise nach dem Gesetz vor der Fahrt zwischen Kunde und Chauffeur frei zu vereinbaren sind, verletzt die Wirtschaftsfreiheit (E. 8).

150 IV 161 (6B_1143/2023) from 21. März 2024
Regeste: Art. 49 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV; Art. 335 Abs. 1 StGB; Art. 42 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 SVG; Gemeindereglement; Verletzung von Strassenverkehrsregeln; Vorrang des Bundesrechts. Die Kantone können ergänzende Vorschriften über den Strassenverkehr auf dem Weg der Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht nur erlassen, soweit sich diese Vorschriften nicht auf Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie Eisenbahnfahrzeuge beziehen, welche durch das Bundesrecht abschliessend geregelt werden. Das Verursachen vermeidbaren Lärms beim Führen eines Motorfahrzeugs wird nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG mit Busse sanktioniert. Eine Bestimmung in einem Gemeindereglement, die das gleiche Ziel verfolgt und ein solches Verhalten ebenfalls unter Strafe stellt, verstösst gegen Art. 106 Abs. 3 SVG und den Vorrang des Bundesrechts (E. 3).

150 IV 242 (6B_1065/2023) from 17. Mai 2024
Regeste: Art. 90 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 SVG; Art. 9 Abs. 2 SKV; Art. 6 ff. VSKV-ASTRA; Geschwindigkeitskontrolle durch eine Nachfahrmessung ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem mittels Ablesung des Geschwindigkeitsmessers. Eine Geschwindigkeitsmessung durch eine Nachfahrkontrolle ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem mittels Ablesung des Geschwindigkeitsmessers unterliegt der freien Würdigung durch die richterliche Behörde; Berücksichtigung des Kriteriums der Distanz, über die die Messung durchgeführt wurde (E. 1). Begriff der "massiven Geschwindigkeitsüberschreitung" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA (E. 2).

 

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