Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 11

Fahr­zeu­g­aus­weis

 

1 Der Fahr­zeu­g­aus­weis darf nur er­teilt wer­den, wenn das Fahr­zeug den Vor­schrif­ten ent­spricht, ver­kehrs­si­cher ist und wenn die vor­ge­schrie­be­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung be­steht.

2 Der Fahr­zeu­g­aus­weis kann ver­wei­gert wer­den, wenn der Hal­ter die Ver­kehrs­steu­ern oder -ge­büh­ren für das Fahr­zeug nicht ent­rich­tet. Der Aus­weis darf erst er­teilt wer­den, wenn nach­ge­wie­sen ist, dass:

a.
das Fahr­zeug ver­zollt oder von der Ver­zol­lung be­freit ist;
b.
das Fahr­zeug nach dem Au­to­mo­bil­steu­er­ge­setz vom 21. Ju­ni 199634 (AStG) ver­steu­ert oder von der Steu­er be­freit ist; und
c.
die ge­ge­be­nen­falls nach dem Schwer­ver­kehrs­ab­ga­be­ge­setz vom 19. De­zem­ber 199735 für das Fahr­zeug ge­schul­de­te Ab­ga­be oder die ge­schul­de­ten Si­cher­heits­leis­tun­gen voll­um­fäng­lich be­zahlt wor­den sind und das Fahr­zeug mit dem vor­ge­schrie­be­nen Er­fas­sungs­ge­rät zur Ab­ga­beer­he­bung aus­ge­rüs­tet ist.36

3 Wird der Stand­ort ei­nes Fahr­zeu­ges in einen an­dern Kan­ton ver­legt oder geht es auf einen an­dern Hal­ter über, so ist ein neu­er Fahr­zeu­g­aus­weis ein­zu­ho­len.

34 SR 641.51

35 SR 641.81

36 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Mass­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Ver­fah­ren im Be­reich der leis­tungs­ab­hän­gi­gen Schwer­ver­kehrs­ab­ga­be, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 20069539).

BGE

94 IV 81 () from 3. Mai 1968
Regeste: 1. 1. Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 SVG. Nach beiden Bestimmungen ist strafbar, wer ein nach Art. 16 VVV provisorisch immatrikuliertes Motorfahrzeug nach Ablauf der im Fahrzeugausweis angegebenen Gültigkeitsdauer führt (Erw. 1). 2. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Diese Bestimmung darf nicht dazu dienen, gesetzliche Strafdrohungen zu entwerten oder abzuschwächen (Erw. 2).

103 V 161 () from 19. Dezember 1977
Regeste: Haftung für das Eingliederungsrisiko (Art. 11 Abs. 1 SVG). Zusammenfassung und Präzisierung der Rechtsprechung.

104 IB 123 () from 30. August 1978
Regeste: Art. 99 lit. e OG; Art. 81 Abs. 4 Verordnung des Bundesrates über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969 (BAV). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über die Befreiung von der Typenprüfung für Fahrzeuge gemäss Art. 81 Abs. 4 BAV (E. 1). 2. Weiter Ermessensspielraum der Eidg. Polizeiabteilung bei der Prüfung eines Gesuchs um Befreiung von der Typenprüfung (E. 2).

150 I 120 (2C_79/2023) from 23. Februar 2024
Regeste: Art. 8, 27, 49 Abs. 1, 74, 82 Abs. 1, 89 Abs. 3 und 94 BV; Art. 106 Abs. 3 SVG; Art. 10-13 CO2-Gesetz; Art. 17f Abs. 2 lit. a CO2-Verordnung; Art. 10 und Anhang 4.1 EnEV; Art. 10 Abs. 2 lit. c, 18 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 des Genfer Gesetzes vom 28. Januar 2022 über Taxis und Transportfahrzeuge mit Chauffeur; schrittweise Verminderung von CO2-Emissionen, Voraussetzungen des Betriebs eines Transportunternehmens, Nachweis von Fahrten, Festlegung von Höchstfahrpreisen für Transportfahrzeuge mit Chauffeur. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wirtschaftsfreiheit und zum Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (E. 4). Eine kantonale Regelung, welche die Benutzung von Taxis und Transportfahrzeugen mit Chauffeur schrittweise nach deren Energieeffizienz einschränkt, fällt nicht unter die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr, sondern unter die Voraussetzungen der Ausübung eines bewilligungspflichtigen Berufs, wofür die Kantone zuständig sind. Diese Regelung verletzt weder den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts noch die Wirtschaftsfreiheit (E. 5). Es stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Transportunternehmens vom Besitz eines Berufsausweises abhängig zu machen, zumal die Regelung primär darauf abzielt, dass die Unternehmen ihre Pflichten zur Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und jener zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einhalten (E. 6). Von Transportfahrzeugen mit Chauffeur darf der Nachweis verlangt werden, dass sie ihre Fahrten nur auf Bestellung oder vorgängige Reservierung hin durchführen (E. 7). Die dem Regierungsrat eingeräumte Möglichkeit, im Falle der Feststellung von Missbrauch bei den praktizierten Preisen Höchstfahrpreise für Transportfahrzeuge mit Chauffeur festzulegen, obwohl solche Preise nach dem Gesetz vor der Fahrt zwischen Kunde und Chauffeur frei zu vereinbaren sind, verletzt die Wirtschaftsfreiheit (E. 8).

 

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