1 Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typengenehmigung. Der Bundesrat kann ferner der Typengenehmigung unterstellen:
a.
Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge und Fahrräder;
b.
Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert;
c.
Schutzvorrichtungen für die Benützer von Fahrzeugen.
2 Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.
3 Der Bundesrat kann auf eine schweizerische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn:
a.
eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz geltenden gleichwertig sind; und
b.
die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen.
4 Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die für die Prüfung, die Datenerhebung, die Genehmigung und die nachträgliche Überprüfung zuständig sind; er regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest.
37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).