Strassenverkehrsgesetz
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1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 13

Fahr­zeug­prü­fung

 

1 Vor der Er­tei­lung des Aus­wei­ses ist das Fahr­zeug amt­lich zu prü­fen.

2 Der Bun­des­rat kann den Ver­zicht auf die Ein­zel­prü­fung von ty­pen­ge­neh­mig­ten Fahr­zeu­gen vor­se­hen.38

3 Das Fahr­zeug kann je­der­zeit kon­trol­liert wer­den; es ist neu zu prü­fen, wenn we­sent­li­che Än­de­run­gen dar­an vor­ge­nom­men wur­den oder Zwei­fel an sei­ner Be­triebs­si­cher­heit be­ste­hen.

4 Der Bun­des­rat schreibt re­gel­mäs­si­ge Nach­prü­fun­gen für Fahr­zeu­ge vor.

38 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Fe­br. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 1; BBl 1999 4462).

BGE

92 I 516 () from 25. Mai 1966
Regeste: Direkter Prozess; Haftung des Kantons für widerrechtlich schuldhaftes Handeln seiner Beamten bei der Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen. 1. Voraussetzungen des direkten Prozesses gemäss Art. 42 OG (Erw. 1, 2). 2. Sorgfaltspflicht der Behörde bei der Ausstellung des Fahrzeugausweises (Erw. 4) und der Erteilung des Lernfahrausweises (Erw. 5). 3. Wann ist die Behörde zum sofortigen Entzug des Führerausweises verpflichtet? (Erw. 6). 4. Adaequanz des Kausalzusammenhanges zwischen widerrechtlich schuldhaftem Handeln der Beamten und Schadeneintritt als Voraussetzung der Haftung des Kantons für den Schaden. Adaequanz verneint, weil die Versicherung, die für den Schaden aufzukommen hatte, diese Folge bei rechtzeitigem Vorgehen gegen den säumigen Prämienschuldner hätte vermeiden können (Erw. 7, 8).

104 IB 123 () from 30. August 1978
Regeste: Art. 99 lit. e OG; Art. 81 Abs. 4 Verordnung des Bundesrates über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969 (BAV). 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über die Befreiung von der Typenprüfung für Fahrzeuge gemäss Art. 81 Abs. 4 BAV (E. 1). 2. Weiter Ermessensspielraum der Eidg. Polizeiabteilung bei der Prüfung eines Gesuchs um Befreiung von der Typenprüfung (E. 2).

120 IB 317 () from 4. November 1994
Regeste: Entzug eines Kollektiv-Fahrzeugausweises (Art. 23a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 und Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 in der Fassung vom 1. Juli 1992 (nVVV). Zur Handhabung der Übergangsregelung (E. 2). Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen (E. 3). Es ist willkürlich und rechtsungleich, von einem auf die Revision und Reparatur von Motoren spezialisierten Zylinderschleifwerk zu verlangen, dass es über sämtliche Einrichtungen einer allgemeinen Reparaturwerkstätte verfüge, wenn vergleichbare andere spezialisierte Betriebe lediglich im Besitz der für ihre spezifische Funktion erforderlichen Einrichtungen sein müssen (E. 4 u. 5). Mögliche Wege zur Behebung der Verfassungswidrigkeit der geltenden Verordnungsregelung (E. 6b).

 

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