Strassenverkehrsgesetz
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Art. 16
Entzug der 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden. 2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60 3 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62 4 Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
5 Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). 61 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). 62Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). 63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462). 65 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 765; BBl 20069539). BGE
148 II 511 (1C_653/2021) from 24. August 2022
Regeste: Art. 16c Abs. 2 lit. a und Art. 16cbis Abs. 2 SVG; Dauer eines ausländischen Fahrverbots als Obergrenze für die Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs. Ist die betroffene Person nicht im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) eingetragen, bildet die Dauer des ausländischen Fahrverbots die Obergrenze für den Entzug des schweizerischen Führerausweises für denselben Verstoss. Von dieser Erleichterung profitieren allerdings nur eigentliche Ersttäterinnen und -täter, die keinen Massnahmeneintrag aufweisen, d.h. auch keinen Eintrag, der nicht mehr kaskadenrelevant ist. Bei Zweittäterinnen und -tätern erfolgt ein Rückgriff auf das Kaskadensystem ohne Berücksichtigung der Obergrenze, falls sich der neue Regelverstoss im Ausland innert der entsprechenden gesetzlichen Fristen ereignet hat; trifft Letzteres nicht zu, ist bei Zweittäterinnen und -tätern ein Entzug ohne das Gesetzesprivileg ausserhalb der Kaskadenregelung auszusprechen (E. 3 und 4).
149 II 96 (1C_626/2021) from 3. November 2022
Regeste: Art. 16 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 2 StGB ;titi; Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV; Warnungsentzug des Führerausweises wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn; Grundsatz der lex mitior; Beurteilung als Ordnungswidrigkeit. Beim Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 SVG auf ein noch unter dem alten Recht erfolgtes Rechtsüberholmanöver durch Aus- schwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn ist der Grundsatz der lex mitior zu beachten und das neue Recht zu berücksichtigen, wenn dieses eine Ahndung des betreffenden Überholmanövers im Ordnungsbussenverfahren vorsieht (E. 4). Gemäss dem seit Anfang 2021 geltenden Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV ist Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn in gewissen, wenig gravierenden Fällen neu als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen (E. 5.4). Die bisherige Praxis des Bundesgerichts (E. 5.3) ist entsprechend anzupassen (E. 5.5). Die neue Bestimmung ist jedoch eng auszulegen und zurückhaltend anzuwenden. Eine Bewertung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht (E. 5.5.2). Vorliegend verletzt der verfügte Warnungsentzug mit Blick auf den neuen Ordnungsbussentatbestand Art. 16 Abs. 2 SVG (E. 5.6 und 5.7). |