Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 23

Ver­fah­ren,
Gel­tungs­dau­er der Mass­nah­men

 

1 Ver­wei­ge­rung und Ent­zug ei­nes Fahr­zeug- oder Füh­rer­aus­wei­ses so­wie das Ver­bot des Rad­fah­rens oder des Füh­rens von Tier­fuhr­wer­ken sind schrift­lich zu er­öff­nen und zu be­grün­den. Vor dem Ent­zug ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses oder der Auf­la­ge ei­nes Fahr­ver­bo­tes ist der Be­trof­fe­ne in der Re­gel an­zu­hö­ren.

2 Der Kan­ton, der Kennt­nis er­hält von ei­nem Grund zu ei­ner sol­chen Mass­nah­me, kann die­se dem zu­stän­di­gen Kan­ton be­an­tra­gen; eben­so dem Bund, wenn die­ser zu­stän­dig ist.

3 Hat ei­ne ge­gen einen Fahr­zeug­füh­rer ge­rich­te­te Mass­nah­me fünf Jah­re ge­dau­ert, so hat die Be­hör­de des Wohn­sitz­kan­tons auf Ver­lan­gen ei­ne neue Ver­fü­gung zu tref­fen, wenn glaub­haft ge­macht wird, dass die Vor­aus­set­zun­gen weg­ge­fal­len sind. Hat der Be­trof­fe­ne den Wohn­sitz ge­wech­selt, so ist vor der Auf­he­bung der Mass­nah­me der Kan­ton an­zu­hö­ren, der sie ver­fügt hat.

BGE

97 I 604 () from 15. Oktober 1971
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Zulässigkeit (Art. 101 lit. c/Art. 97 f. OG), Beschwerdelegitimation (Art. 103 OG). Der Entscheid des EJPD über den Nichtvollzug einer Administrativmassnahme nach SVG ist keine Vollstreckungsverfügung; er kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Die kantonale Polizeibehörde ist hierzu jedoch nicht legitimiert.

115 IB 152 () from 4. April 1989
Regeste: Widerruf eines Verwaltungsaktes. 1. Es verstösst nicht gegen Treu und Glauben, die Verfügung betreffend einen Führerausweisentzug zu ändern, dessen Dauer mit Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG unvereinbar war (E. 1-3). 2. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist hier nicht anwendbar (E. 4).

 

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