Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 25

Er­gän­zung
der Zu­las­sungs­vor­schrif­ten

 

1 Der Bun­des­rat kann die nach­ste­hen­den Fahr­zeu­gar­ten und de­ren An­hän­ger so­wie ih­re Füh­rer ganz oder teil­wei­se von den Be­stim­mun­gen die­ses Ti­tels aus­neh­men und nö­ti­gen­falls er­gän­zen­de Vor­schrif­ten für sie auf­stel­len:

a.
Fahr­rä­der mit Hilfs­mo­tor, Mo­tor­hand­wa­gen und an­de­re Fahr­zeu­ge von ge­rin­ger Mo­tor­kraft oder Ge­schwin­dig­keit so­wie sol­che, die sel­ten auf öf­fent­li­chen Stras­sen ver­wen­det wer­den;
b.
Mo­tor­fahr­zeu­ge im Diens­te des Mi­li­tärs;
c.
Land­wirt­schaft­strak­to­ren mit be­schränk­ter Ge­schwin­dig­keit so­wie land­wirt­schaft­li­che An­hän­ge­wa­gen;
d.
Ar­beits­ma­schi­nen und Mo­tor­kar­ren.

2 Der Bun­des­rat er­lässt Vor­schrif­ten über:

a.
Lich­ter und Rück­strah­ler der mo­tor­lo­sen Stras­sen­fahr­zeu­ge;
b.
aus­län­di­sche Mo­tor­fahr­zeu­ge und Fahr­rä­der und ih­re Füh­rer so­wie in­ter­na­tio­na­le Fahr­zeug- und Füh­rer­aus­wei­se;
c.92
die Fahr­leh­rer und ih­re Fahr­zeu­ge;
d.
Aus­wei­se und Kon­troll­schil­der, in­be­grif­fen kurz­fris­tig gül­ti­ge für ge­prüf­te oder nicht ge­prüf­te Mo­tor­fahr­zeu­ge und An­hän­ger so­wie für Un­ter­neh­men des Mo­tor­fahr­zeug­ge­wer­bes;
e.
Kenn­zeich­nung be­son­de­rer Fahr­zeu­ge;
f.93
be­son­de­re Warn­si­gna­le, die den Fahr­zeu­gen der Feu­er­wehr, der Sa­ni­tät, der Po­li­zei und des Zolls, so­fern die­se für po­li­zei­li­che Auf­ga­ben ein­ge­setzt wer­den, vor­be­hal­ten sind, so­wie Warn­si­gna­le der Fahr­zeu­ge der kon­zes­sio­nier­ten Trans­port­un­ter­neh­men auf Berg­post­stras­sen;
g.
Re­kla­men an Mo­tor­fahr­zeu­gen;
h.94
i.
Ge­rä­te zur Auf­zeich­nung der Fahr­zeit, der Ge­schwin­dig­keit u. dgl.; er schreibt sol­che Ein­rich­tun­gen vor, na­ment­lich zur Kon­trol­le der Ar­beits­zeit be­rufs­mäs­si­ger Mo­tor­fahr­zeug­füh­rer so­wie al­len­falls für Fahr­zeu­ge von Per­so­nen, die we­gen zu schnel­len Fah­rens be­straft wur­den.

3 Der Bun­des­rat stellt nach An­hö­ren der Kan­to­ne Vor­schrif­ten auf über:

a.
Min­dest­an­for­de­run­gen, de­nen Mo­tor­fahr­zeug­füh­rer in kör­per­li­cher und psy­chi­scher Hin­sicht ge­nü­gen müs­sen;
b.
Durch­füh­rung der Fahr­zeug- und Füh­rer­prü­fun­gen;
c.
Min­dest­an­for­de­run­gen an die Sach­ver­stän­di­gen, wel­che die Prü­fun­gen ab­neh­men;
d.
Ver­mie­ten von Mo­tor­fahr­zeu­gen an Selbst­fah­rer;
e.95
In­halt und Um­fang der Fahr­eig­nungs­un­ter­su­chung so­wie das Vor­ge­hen bei Zwei­fels­fäl­len;
f. 96
Min­dest­an­for­de­run­gen an die Per­so­nen, die Fahr­eig­nungs­un­ter­su­chun­gen durch­füh­ren, an das Un­ter­su­chungs­ver­fah­ren und an die Qua­li­täts­si­che­rung.

3bis97

498

92Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173).

93 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 12 des BG vom 20. März 2009 über die Bahn­re­form 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 20095597; BBl2005 2415, 20072681).

94 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 201041374149).

95 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2012 6291, 20152581, 2016 2307; BBl 2010 8447). Für die noch gel­ten­de ur­sprüng­li­che Fas­sung des Art. 25 Abs. 3 Bst. e sie­he am Schluss des Tex­tes.

96 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2012 6291, 20152581; BBl 2010 8447).

97Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wir­kung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).

98Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 23 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Ab­bau von Fi­nanz­hil­fen und Ab­gel­tun­gen, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1993 (AS 1993325; BBl 1992 III 349).

BGE

104 IB 87 () from 3. Februar 1978
Regeste: Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises/Fahrverbot; Ergänzung durch den Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises; Art. 37. Abs. 1 der V über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV). 1. Übergangsrechtliche Grundsätze für die Anordnung von Administrativmassnahmen nach SVG (E. 2). 2. Art. 37 Abs. 1 VZV stellt es - abweichend von der früheren Regelung des BRB vom 27. August 1969 - in das pflichtgemässe Ermessen der Administrativbehörde, den Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder oder das entsprechende Fahrverbot durch den Entzug eines allfälligen Motorfahrzeug-Führerausweises zu ergänzen (E. 3). 3. Gesetzmässigkeit dieser Regelung (E. 4 und 5).

104 IB 190 () from 29. September 1978
Regeste: Fahrverbot für Motorfahrräder. Änderung des Fahrzeuges, damit eine höhere Geschwindigkeit gefahren werden kann. Art. 36 Abs. 3 lit. b VZV. Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung. Insoweit Art. 36 Abs. 3 lit. b VZV einen obligatorischen Führerausweisentzug (oder ein obligatorisches Fahrverbot) vorsieht, beruht dieser Artikel nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Dieser Tatbestand kann aber eine Gefährdung des Strassenverkehrs darstellen und damit einen fakultativen Entzug oder ein fakultatives Verbot im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG rechtfertigen.

106 IB 252 () from 10. Oktober 1980
Regeste: SVG - Art. 22 ff. der Verordnung über Haftpflicht und Versicherung im Strassenverkehr vom 20. November 1959 (VVV). 1. Bedeutung der Richtlinien der Vereinigung der Chefs der Kantonalen Motorfahrzeugkontrollen vom 11. Mai 1978 für die Gesetzesauslegung (E. 1). 2. Zulässigkeit des Entzugs eines kollektiven Fahrzeugausweises aufgrund einer begründeten Praxisänderung (E. 2). 3. Hinreichende Gründe für die Erteilung oder Weiterbelassung eines Kollektivfahrzeugausweises gemäss Art. 23 Abs. 3 lit. a VVV können sich nicht bloss aus dem Nachweis eines genügenden Umsatzes, sondern auch einer genügenden Anzahl Gelegenheiten zur Verwendung der Händlerschilder ergeben. Anwendung auf Bootsbaubetriebe (E. 3).

112 IV 43 () from 26. Mai 1986
Regeste: Art. 247, 249 BStP; Art. 25 Abs. 2 lit. i SVG, Art. 33 Abs. 3 BAV, Art. 14 ARV, Art. 5 Abs. 1 VRV. Fahrtschreiberaufzeichnungen als Beweismittel. Die anlässlich einer Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen gemachten Wahrnehmungen betreffend die gefahrenen Geschwindigkeiten können Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bilden. Dabei können die Fahrtschreiberaufzeichnungen als Beweismittel verwendet werden (Präzisierung der Rechtsprechung).

114 IB 41 () from 18. Februar 1988
Regeste: Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Rückfall. Es liegt kein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn die frühere Widerhandlung einen auf das Führen von Motorfahrrädern beschränkten Ausweisentzug zur Folge hatte, die neue Widerhandlung dagegen zum Entzug des ordentlichen Führerausweises (betreffend die in Art. 3 Abs. 1 VZV genannten Motorfahrzeuge) führte.

118 IB 518 () from 4. Dezember 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 1 SVG sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 3 sowie 45 Abs. 1 VZV; Aberkennung eines ausländischen Ausweises nach Verzicht des Inhabers auf eine vor Eintausch in einen schweizerischen Führerausweis angeordnete Kontrollfahrt. 1. Tragweite von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 und 3 VZV (E. 2). 2. Der Verzicht auf eine im Rahmen von Art. 44 Abs. 3 VZV angeordnete Kontrollfahrt rechtfertigt für sich allein die Aberkennung eines ausländischen Ausweises noch nicht. Die zuständige Behörde hat den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen: Sie muss über hinreichend konkrete Hinweise darüber verfügen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrbewilligung tatsächlich nicht oder nicht mehr gegeben sind (E. 3).

120 IB 305 () from 29. September 1994
Regeste: Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises wegen Drogensucht (Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1bis SVG, Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV). Das Bundesgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 2 OG an die Feststellungen der richterlichen Vorinstanz hinsichtlich des Vorliegens einer Drogensucht gebunden, soweit der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (E. 4a). Anforderungen an die Feststellung der Drogenabhängigkeit bei Anordnung eines Sicherungsentzugs bzw. Aberkennung des ausländischen Führerausweises. In aller Regel ist die Entzugsbehörde verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen (E. 4b).

120 IB 317 () from 4. November 1994
Regeste: Entzug eines Kollektiv-Fahrzeugausweises (Art. 23a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 und Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 in der Fassung vom 1. Juli 1992 (nVVV). Zur Handhabung der Übergangsregelung (E. 2). Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen (E. 3). Es ist willkürlich und rechtsungleich, von einem auf die Revision und Reparatur von Motoren spezialisierten Zylinderschleifwerk zu verlangen, dass es über sämtliche Einrichtungen einer allgemeinen Reparaturwerkstätte verfüge, wenn vergleichbare andere spezialisierte Betriebe lediglich im Besitz der für ihre spezifische Funktion erforderlichen Einrichtungen sein müssen (E. 4 u. 5). Mögliche Wege zur Behebung der Verfassungswidrigkeit der geltenden Verordnungsregelung (E. 6b).

121 II 447 () from 4. Dezember 1995
Regeste: Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 45 Abs. 1 und 4 VZV; Aberkennung und Herausgabe eines italienischen Führerausweises. Die Einziehung des aberkannten ausländischen Führerausweises ist keine Vollzugshandlung im Sinne von Art. 101 lit. c OG (Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, E. 1). Soweit Art. 45 Abs. 4 VZV generell vorschreibt, dass der aberkannte ausländische Führerausweis dem Berechtigten beim Verlassen der Schweiz nicht auszuhändigen ist, wenn er hier Wohnsitz hat, verstösst er - mangels Rechtsgrundlage - gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip (E. 2-5).

133 II 384 (1C_79/2007) from 6. September 2007
Regeste: Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG; Sicherungsentzug des Führerausweises. Abklärung der kognitiven bzw. psychophysischen Fahreignung hinsichtlich der Ausweiskategorien B und D1 nach Erteilung der entsprechenden Bewilligungen; verkehrspsychologisches Gutachten, das die Fahreignung für die Kategorie B knapp bejaht und für die Kategorie D1 verneint. Gesetzliche Grundlagen für den Sicherungsentzug des Führerausweises der Kategorie D1 gestützt auf ein solches verkehrspsychologisches Gutachten (E. 3); Handhabung im konkreten Fall (E. 4). Notwendigkeit weiterer Abklärungen zur Fahreignung bezüglich der Kategorie B (E. 5).

145 IV 206 (6B_451/2019) from 18. Juni 2019
Regeste: Art. 91, 95, 96 und 97 SVG, 145 VZV, 18 VTS; Führen eines Motorfahrrads mit qualifizierter Alkoholkonzentration, ohne Bewilligung, ohne Kontrollschilder, ohne Versicherungsschutz und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Motorfahrräder können den motorlosen Fahrzeugen nicht ausnahmslos gleichgesetzt werden. Der Führer eines Motorfahrrads kommt nicht in den Genuss der privilegierten Form des Straftatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG. Der Motorfahrradfahrer in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand ist als Führer eines Motorfahrzeugs zu bestrafen (E. 1.4). Das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs wird von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG erfasst. Der Übertretungstatbestand von Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG gelangt ausschliesslich auf Fahrradfahrer zur Anwendung (E. 2.3). Der Führer eines Motorfahrrads ohne Kontrollschilder und ohne die vorgeschriebene Versicherung fällt unter den Tatbestand von Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV, welcher Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG als lex specialis vorgeht (E. 3.3.1). Wer hingegen Kontrollschilder verwendet, die nicht für sein Motorfahrrad bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, während Art. 145 Ziff. 3 Abs. 3 VZV nicht zur Anwendung gelangt (E. 3.3.2).

 

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