Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 38

Ver­hal­ten
ge­gen­über der Stras­sen­bahn

 

1 Der Stras­sen­bahn ist das Ge­lei­se frei­zu­ge­ben und der Vor­tritt zu las­sen.

2 Die fah­ren­de Stras­sen­bahn wird rechts über­holt. Wenn dies nicht mög­lich ist, darf sie links über­holt wer­den.

3 Die hal­ten­de Stras­sen­bahn darf nur in lang­sa­mer Fahrt ge­kreuzt und über­holt wer­den. Sie wird, wo ei­ne Schut­zin­sel vor­han­den ist, rechts über­holt, sonst nur links.

4 Der Fahr­zeug­füh­rer hat nö­ti­gen­falls nach links aus­zu­wei­chen, wenn ihm am rech­ten Stras­sen­rand ei­ne Stras­sen­bahn ent­ge­gen­kommt.

BGE

92 IV 33 () from 4. März 1966
Regeste: 1. Art. 45 Abs. 1 VRV. Besondere Vorsichtspflicht des Strassenbahnführers beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Zur besonderen Vorsicht gehört, dass der Strassenbahnführer sich vergewissert, ob ein in der Nähe des Geleises angehaltenes Motorfahrzeug nicht durch die beim Fahren in der Kurve sich vergrössernde Ausladung des Strassenbahnwagens gefährdet werde (Erw. 1 und 2). 2. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Keine Ermessensüberschreitung in der Verneinung eines besonders leichten Falles (Erw. 3).

94 IV 72 () from 7. Juni 1968
Regeste: Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 4 VRV. 1. Gesetzmässigkeit und Anwendungsbereich der Ausführungsvorschrift (Erw. 1). 2. Pflichtwidriges Verhalten eines Automobilisten, der zwischen zwei Haltestelle-Inseln durchfährt, obschon dort ein aus der Gegenrichtung kommender Tramzug anhält (Erw. 2). 3. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und den Körperverletzungen einer Fussgängerin (Erw. 3).

96 IV 133 () from 2. Oktober 1970
Regeste: Art. 38 Abs. 1 SVG; Tragweite dieser Bestimmung im Verhältnis zu allgemeinen Vorsichtspflichten. 1. Das Vortrittsrecht gilt nur im Rahmen der von Gesetz und Verordnung allgemein den Fahrzeugführern auferlegten Vorsichtspflichten, soweit deren Erfüllung mit Rücksicht auf die technischen Besonderheiten der Strassenbahn möglich ist. 2. Die Grundregel von Art. 26 Abs. 2 SVG gilt auch für den Führer einer Strassenbahn. 3. Diesen trifft bei einem Manöver gemäss Art. 45 Abs. 1 VRV eine erhöhte Sorgfaltspflicht; nach den Umständen kann es geboten sein, ein solches Manöver durch eine Hilfsperson überwachen zu lassen.

100 IV 94 () from 26. März 1974
Regeste: Art. 45 Abs. 2 VRV. Mündet eine Nebenstrasse trichterförmig in eine vortrittsberechtigte Hauptstrasse ein, so darf auch die aus der Nebenstrasse kommende Strassenbahn bis zur markierten Grenzlinie zwischen Haupt- und Nebenstrasse fahren, ohne die auf der Hauptstrasse verkehrenden Fahrzeuge in der Ausübung ihres Vortrittsrechtes zu behindern.

104 IV 196 () from 30. Juni 1978
Regeste: Strassenverkehrsrecht. 1. Begriff des Überholens (Erw. 2). 2. Gebot des Linksüberholens; Ausnahmen von der Regel (Erw. 3-5).

 

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