Strassenverkehrsgesetz
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Art. 50
Reiter, Tiere 1 Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten. 2 Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden ausser in signalisierten Weidegebieten. 3 Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. Einzelne Tiere sind am rechten Strassenrand zu führen. 4 Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten. |