1 Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten. Der Bundesrat kann einzelne Ausnahmen gestatten oder das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; er berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung.
2 Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a.
die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung;
b.
die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet;
c.
die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden;
d.
die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
4 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.