Strassenverkehrsgesetz
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Art. 68a164
Schadenverlaufserklärung Der Versicherungsnehmer hat während des Vertragsverhältnisses jederzeit Anspruch auf eine Schadenverlaufs- beziehungsweise Schadenfreiheitserklärung. Auf seinen Antrag hin hat ihm der Versicherer innert 14 Tagen eine wahrheitsgetreue Erklärung über die ganze Vertragslaufzeit, maximal über die letzten fünf Jahre des Vertragsverhältnisses auszuhändigen. 164 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447). |