Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 71169

Un­ter­neh­men des Mo­tor­fahr­zeug­ge­wer­bes

 

1 Der Un­ter­neh­mer im Mo­tor­fahr­zeug­ge­wer­be haf­tet wie ein Hal­ter für den Scha­den, der durch ein Mo­tor­fahr­zeug ver­ur­sacht wird, das ihm zur Auf­be­wah­rung, Re­pa­ra­tur, War­tung, zum Um­bau oder zu ähn­li­chen Zwe­cken über­ge­ben wur­de. Der Hal­ter und sein Haft­pflicht­ver­si­che­rer haf­ten nicht.

2 Die­se Un­ter­neh­mer so­wie sol­che, die Mo­tor­fahr­zeu­ge her­stel­len oder da­mit Han­del trei­ben, ha­ben für die Ge­samt­heit ih­rer ei­ge­nen und der ih­nen über­ge­be­nen Mo­tor­fahr­zeu­ge ei­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung ab­zu­sch­lies­sen. Die Be­stim­mun­gen über die Hal­ter­ver­si­che­rung gel­ten sinn­ge­mä­ss.

169Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 12571857Ziff. III; BBl 1973 II 1173).

BGE

106 IB 252 () from 10. Oktober 1980
Regeste: SVG - Art. 22 ff. der Verordnung über Haftpflicht und Versicherung im Strassenverkehr vom 20. November 1959 (VVV). 1. Bedeutung der Richtlinien der Vereinigung der Chefs der Kantonalen Motorfahrzeugkontrollen vom 11. Mai 1978 für die Gesetzesauslegung (E. 1). 2. Zulässigkeit des Entzugs eines kollektiven Fahrzeugausweises aufgrund einer begründeten Praxisänderung (E. 2). 3. Hinreichende Gründe für die Erteilung oder Weiterbelassung eines Kollektivfahrzeugausweises gemäss Art. 23 Abs. 3 lit. a VVV können sich nicht bloss aus dem Nachweis eines genügenden Umsatzes, sondern auch einer genügenden Anzahl Gelegenheiten zur Verwendung der Händlerschilder ergeben. Anwendung auf Bootsbaubetriebe (E. 3).

144 II 281 (2C_94/2018) from 15. Juni 2018
Regeste: Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5).

 

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