Strassenverkehrsgesetz
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Art. 76a178
Finanzierung, Durchführung 1 Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Artikeln 74, 76, 79a und 79d bestimmt ist.179 2 Das nationale Versicherungsbüro und der nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).180 3 Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.181 4 Der Bund sowie seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Kantone als Halter von Motorfahrzeugen, für die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (Art. 73 Abs. 1), sind insoweit beitragspflichtig, als ihre Fahrzeuge versichert sind. 4bis Hat die FINMA ein Sanierungs- oder ein Versicherungskonkursverfahren über einen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer eröffnet, so erstellt der Nationale Garantiefonds eine Schätzung über die zu erwartenden künftigen Zahlungsverpflichtungen. Diese sind ausschliesslich im Anhang zur Jahresrechnung (Art. 959c des Obligationenrechts182) zu dokumentieren.183 5 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten; er regelt namentlich die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung. 178Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1509; BBl 1980 I 477). Siehe auch Art. 108 hiernach. 179Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222; BBl 2002 4397). 180Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20085207; BBl 2006 2829). 181Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5462; BBl 1995 I 49). 183 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 355; BBl 2020 8967). |