Strassenverkehrsgesetz
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Art. 79d195
Entschädigungsstelle 1 Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz können ihre Haftpflichtansprüche bei der Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds geltend machen, wenn:
2 Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die geschädigte Person:
195Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222; BBl 2002 4397). |