Strassenverkehrsgesetz
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Art. 89a
Grundsätze 1 Das ASTRA führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ). 2 Die Kantone liefern dem ASTRA die Daten der Verkehrszulassung. 3 Die Daten des IVZ stehen unter der Datenhoheit des ASTRA. …211 4 Das ASTRA definiert die technischen Schnittstellen und die Verfahren zum Datenabgleich. 211 Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. |