Art. 89b
Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben: - a.
- Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von:
- 1.
- Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,
- 2.
- Bewilligungen und Bescheinigungen,
- 3.
- Fahrtschreiberkarten;
- b.
- Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer im Strassenverkehr;
- c.
- Fahrzeugtypisierung, Fahrzeugprüfung und Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
- d.212
- Kontrolle der Versicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem AStG213 der zum Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuge;
- e.
- Identifikation von Fahrzeughaltern und Fahrzeugfahndung;
- f.
- Verkehrsopferschutz;
- g.
- Treibstoffrationierung sowie Belegung oder Einmietung von Fahrzeugen für Armee, Zivilschutz und wirtschaftliche Landesversorgung;
- h.
- Erstellen von Statistiken, namentlich in den Bereichen Fahrberechtigungen, Administrativmassnahmen, Fahrzeugtypen, Fahrzeugzulassungen, Strassenverkehrsunfälle und Strassenverkehrskontrollen;
- i.
- Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrs-, Umwelt- und Energiepolitik;
- j.214
- Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern und weiterer Abgaben sowie Erhebung und Überprüfung der Entrichtung der Schwerverkehrsabgaben und der Nationalstrassenabgaben;
- k.
- Unterstützung in- und ausländischer Behörden beim Vollzug der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer;
- l.
- Zulassung und Kontrolle von Strassentransportunternehmen im Personen- und im Güterverkehr;
- m.215
- Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011216.
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