Strassenverkehrsgesetz
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Art. 89g
Datenbekanntgabe 1 Die Daten der Verkehrszulassung sind nicht öffentlich. 2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass das ASTRA Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Sachdaten bekannt geben kann. Er regelt die Voraussetzungen. 3 Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen die Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten Personen bekannt geben:
4 Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen der Polizei die Personalien von Personen melden, denen der Lernfahr- oder Führerausweis wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit oder wegen Zweifeln an der Fahreignung bis zur Abklärung vorsorglich entzogen worden ist. 5 Die Kantone können Name und Adresse der Fahrzeughalter veröffentlichen, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Diese Sperre kann der Fahrzeughalter voraussetzungslos und gebührenfrei bei der zuständigen kantonalen Behörde eintragen lassen. 6 Das ASTRA kann Personen nach Absatz 3 sowie den Stellen, die Zugriff im Abrufverfahren haben (Art. 89e), Sammelauszüge ausstellen. 7 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds dürfen die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind (Art. 74 und 76), Dritten bekannt geben. 8 Die Fahrzeugtypendaten und andere Sachdaten können veröffentlicht werden. |