Art. 89h
Organisation und Durchführung
Der Bundesrat regelt: - a.
- die Organisation und den Betrieb des IVZ;
- b.
- die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
- c.
- den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
- d.
- die Zusammenarbeit mit den Behörden, Organisationen, Fahrzeugimporteuren und weiteren Stellen, die an den Verfahren der Verkehrszulassung beteiligt sind;
- e.
- die Meldeverfahren;
- f.
- die Verfahren zur Datenberichtigung;
- g.
- das Verfahren zur Ausgestaltung der technischen Schnittstellen zum IVZ sowie für den Austausch der Daten zwischen Bund und Kantonen und den am Zulassungsverfahren beteiligten Dritten;
- h.
- den Datenschutz und die Datensicherheit für alle Stellen, die mit autonomen Datenverarbeitungssystemen Zulassungs- und Kontrollaufgaben im Strassenverkehr wahrnehmen.
|