Strassenverkehrsgesetz
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Art. 89o
Grundsätze 1 Das ASTRA erstellt eine Strassenverkehrskontroll-Statistik. 2 Es führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informationssystem Strassenverkehrskontrollen. Dieses besteht aus:
3 Die Kantone geben die Daten, die im Zusammenhang mit Strassenverkehrskontrollen erhoben worden sind, ins Erfassungssystem ein.232 4 Der Bundesrat kann weitere Stellen zur Eingabe von Strassenverkehrskontroll-Daten verpflichten, wenn dadurch die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 89p unterstützt wird. 232 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 6. Mai 2015 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 1387). |