Strassenverkehrsgesetz
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Art. 89r
Datenbearbeitung 1 Folgende Stellen bearbeiten die Daten des Informationssystems:
2 Die Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur die Daten derjenigen Kontrollen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. 3 Der Bundesrat kann weiteren Stellen die Bearbeitung der Daten des Auswertungssystems erlauben, insbesondere durch ein Abrufverfahren. |