Strassenverkehrsgesetz
|
Art. 25b
Befreiung des Fahrzeugführers von seinen Pflichten 1 Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Führer eines Fahrzeugs mit einem Automatisierungssystem von seinen Pflichten nach Artikel 31 Absatz 1 befreit wird. 2 Er kann vorsehen, dass Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem auf Parkierungsflächen, die vom übrigen Verkehr sowie den für Fussgänger und Radfahrer bestimmten Verkehrsflächen abgegrenzt sind, ohne Anwesenheit des Fahrzeugführers manövrieren dürfen. Er regelt die Voraussetzungen sowie die Anforderungen an solche Parkierungsflächen. |