Strassenverkehrsgesetz
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Art. 25c
Führerlose Fahrzeuge auf bestimmten Fahrstrecken 1 Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem, die keinen Fahrzeugführer benötigen, dürfen nur auf festgelegten Fahrstrecken zugelassen werden und müssen durch einen Operator beaufsichtigt werden. 2 Der Bundesrat regelt die weiteren Zulassungs- und Verwendungsvoraussetzungen, das Zulassungsverfahren sowie die Rechte und Pflichten der Operatoren. 3 Der Zulassungskanton (Art. 22) legt die Fahrstrecken und allfällige weitergehende Bedingungen, unter denen ein führerloses Fahrzeug auf diesen Stecken zum Einsatz kommen darf, im Einzelfall fest. Bei kantonsübergreifenden Strecken verständigt er sich mit den betroffenen Kantonen, bei Strecken auf Nationalstrassen mit dem ASTRA. |