Strassenverkehrsgesetz
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Art. 25d
Führerlose Fahrzeuge mit geringen Dimensionen und niedriger Geschwindigkeit 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Fahrzeuge mit geringen Dimensionen und niedriger Geschwindigkeit, die keinen Fahrzeugführer benötigen, auch ohne Festlegung bestimmter Fahrstrecken zugelassen werden können, und den Operator solcher Fahrzeuge von bestimmten Pflichten befreien. Er regelt die Zulassungs- und die Verwendungsvoraussetzungen sowie das Zulassungsverfahren. 2 Der Zulassungskanton holt das Einverständnis jener Kantone ein, auf deren Gebiet die Fahrzeuge verwendet werden. |