1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen.134
2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.
3 Er erlässt Bestimmungen über:
a.
die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei;
b.
die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze;
c.
die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer;
d.
die Verkehrsregelung durch das Militär;
e.
die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind.
Führer und Mitfahrer von motorisierten Zweirädern sowie von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Schutzhelme tragen.137