Strassenverkehrsgesetz
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Art. 89
Zusatzbestimmungen über Haftpflicht und Versicherung 1 Der Bundesrat kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Titels ganz oder teilweise ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen.209 2 Er erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Versicherung bei Händlerschildern, Wechselschildern und in ähnlichen Fällen. 3 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden über die Unterstellung eines Fahrzeugs, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veranstaltung unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.210 209 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). 210 Fassung gemäss Anhang Ziff. 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). |