Strassenverkehrsgesetz
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Art. 25e
Gemeinsame Bestimmungen 1 Im Rahmen der Regelung nach den Artikeln 25b–25d stellt der Bundesrat sicher, dass die Verkehrssicherheit aller Strassenbenützer nicht beeinträchtigt wird, dass die Verkehrsregeln beachtet werden können und dass die Automatisierungssysteme Daten nur dann bearbeiten können, wenn deren Richtigkeit und Integrität gewährleistet ist. 2 Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem müssen mit einem Fahrmodusspeicher ausgerüstet sein. 3 Automatisierungssystem und Fahrmodusspeicher müssen gegen unbefugten Zugriff geschützt sein. |