Strassenverkehrsgesetz
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Art. 25f
Anforderungen an den Fahrmodusspeicher 1 Der Fahrmodusspeicher darf nicht deaktivierbar sein. 2 Er muss folgende Ereignisse aufzeichnen und mit einem Zeitstempel versehen:
3 Bei führerlosen Fahrzeugen sind zusätzlich folgende Ereignisse aufzuzeichnen:
4 Die Ereignisse müssen zusammen mit der Angabe der installierten Softwareversion des Automatisierungssystems im Rahmen eines geschlossenen Systems aufgezeichnet werden. 5 Die vom Fahrmodusspeicher aufgezeichneten Daten dürfen nicht veränderbar sein. Wenn die Speicherkapazität erreicht ist, werden die ältesten Daten überschrieben. 6 DerBundesrat konkretisiert die aufzuzeichnenden Daten in Abstimmung mit dem internationalen Recht. Er kann Fahrzeuge nach Artikel 25d von der Pflicht zur Ausrüstung mit einem Fahrmodusspeicher ausnehmen oder die aufzuzeichnenden Ereignisse einschränken. |