Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 3

Be­fug­nis­se der Kan­to­ne und Ge­mein­den

 

1 Die kan­to­na­le Stras­sen­ho­heit bleibt im Rah­men des Bun­des­rechts ge­wahrt.

2 Die Kan­to­ne sind be­fugt, für be­stimm­te Stras­sen Fahr­ver­bo­te, Ver­kehrs­be­schrän­kun­gen und An­ord­nun­gen zur Re­ge­lung des Ver­kehrs zu er­las­sen. Sie kön­nen die­se Be­fug­nis den Ge­mein­den über­tra­gen un­ter Vor­be­halt der Be­schwer­de an ei­ne kan­to­na­le Be­hör­de.

3 Der Mo­tor­fahr­zeug- und Fahr­r­ad­ver­kehr kann auf Stras­sen, die nicht dem all­ge­mei­nen Durch­gangs­ver­kehr ge­öff­net sind, voll­stän­dig un­ter­sagt oder zeit­lich be­schränkt wer­den; Fahr­ten im Diens­te des Bun­des blei­ben je­doch ge­stat­tet. …17

4 An­de­re Be­schrän­kun­gen oder An­ord­nun­gen kön­nen er­las­sen wer­den, so­weit der Schutz der Be­woh­ner oder glei­cher­mas­sen Be­trof­fe­ner vor Lärm und Luft­ver­schmut­zung, die Be­sei­ti­gung von Be­nach­tei­li­gun­gen von Men­schen mit Be­hin­de­run­gen, die Si­cher­heit, die Er­leich­te­rung oder die Re­ge­lung des Ver­kehrs, der Schutz der Stras­se oder an­de­re in den ört­li­chen Ver­hält­nis­sen lie­gen­de Grün­de dies er­for­dern.18 Aus sol­chen Grün­den kön­nen ins­be­son­de­re in Wohn­quar­tie­ren der Ver­kehr be­schränkt und das Par­kie­ren be­son­ders ge­re­gelt wer­den. Die Ge­mein­den sind zur Be­schwer­de be­rech­tigt, wenn Ver­kehrs­mass­nah­men auf ih­rem Ge­biet an­ge­ord­net wer­den.1920 21

5 Mass­nah­men für die üb­ri­gen Fahr­zeu­gar­ten und Stras­sen­be­nüt­zer rich­ten sich, so­weit sie nicht zur Re­ge­lung des Mo­tor­fahr­zeug- und Fahr­r­ad­ver­kehrs er­for­der­lich sind, nach kan­to­na­lem Recht.

6 In be­son­de­ren Fäl­len kann die Po­li­zei die er­for­der­li­chen Mass­nah­men tref­fen, na­ment­lich den Ver­kehr vor­über­ge­hend be­schrän­ken oder um­lei­ten.

17 Satz auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 73 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

18 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des Be­hin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­set­zes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).

19 Fas­sung des Sat­zes ge­mä­ss An­hang Ziff. 73 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

20Satz ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 73 des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

21Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Aug. 1984 (AS 1984 808; BBl 1982 II 871, 1983 I 801).

BGE

148 IV 30 (6B_384/2020) from 23. August 2021
Regeste: § 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO, Art. 1 SVG, Art. 1 Abs. 2 VRV; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5).

150 I 120 (2C_79/2023) from 23. Februar 2024
Regeste: Art. 8, 27, 49 Abs. 1, 74, 82 Abs. 1, 89 Abs. 3 und 94 BV; Art. 106 Abs. 3 SVG; Art. 10-13 CO2-Gesetz; Art. 17f Abs. 2 lit. a CO2-Verordnung; Art. 10 und Anhang 4.1 EnEV; Art. 10 Abs. 2 lit. c, 18 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 des Genfer Gesetzes vom 28. Januar 2022 über Taxis und Transportfahrzeuge mit Chauffeur; schrittweise Verminderung von CO2-Emissionen, Voraussetzungen des Betriebs eines Transportunternehmens, Nachweis von Fahrten, Festlegung von Höchstfahrpreisen für Transportfahrzeuge mit Chauffeur. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wirtschaftsfreiheit und zum Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (E. 4). Eine kantonale Regelung, welche die Benutzung von Taxis und Transportfahrzeugen mit Chauffeur schrittweise nach deren Energieeffizienz einschränkt, fällt nicht unter die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr, sondern unter die Voraussetzungen der Ausübung eines bewilligungspflichtigen Berufs, wofür die Kantone zuständig sind. Diese Regelung verletzt weder den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts noch die Wirtschaftsfreiheit (E. 5). Es stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Transportunternehmens vom Besitz eines Berufsausweises abhängig zu machen, zumal die Regelung primär darauf abzielt, dass die Unternehmen ihre Pflichten zur Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und jener zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einhalten (E. 6). Von Transportfahrzeugen mit Chauffeur darf der Nachweis verlangt werden, dass sie ihre Fahrten nur auf Bestellung oder vorgängige Reservierung hin durchführen (E. 7). Die dem Regierungsrat eingeräumte Möglichkeit, im Falle der Feststellung von Missbrauch bei den praktizierten Preisen Höchstfahrpreise für Transportfahrzeuge mit Chauffeur festzulegen, obwohl solche Preise nach dem Gesetz vor der Fahrt zwischen Kunde und Chauffeur frei zu vereinbaren sind, verletzt die Wirtschaftsfreiheit (E. 8).

 

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