Strassenverkehrsgesetz
(SVG)1

1 Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209).


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Art. 95249

Fah­ren oh­ne Be­rech­ti­gung

 

1 Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer:

a.
oh­ne den er­for­der­li­chen Füh­rer­aus­weis ein Mo­tor­fahr­zeug führt;
b.
ein Mo­tor­fahr­zeug führt, ob­wohl ihm der Lern­fahr- oder Füh­rer­aus­weis ver­wei­gert, ent­zo­gen oder ab­er­kannt wur­de;
c.
ein Mo­tor­fahr­zeug führt, ob­wohl der Füh­rer­aus­weis auf Pro­be ver­fal­len ist;
d.
oh­ne Lern­fahr­aus­weis oder oh­ne die vor­ge­schrie­be­ne Be­glei­tung Lern­fahr­ten aus­führt;
e.
ein Mo­tor­fahr­zeug ei­nem Füh­rer über­lässt, von dem er weiss oder bei pflicht­ge­mäs­ser Auf­merk­sam­keit wis­sen kann, dass er den er­for­der­li­chen Aus­weis nicht hat.

2 Mit Geld­stra­fe wird be­straft, wer ein Mo­tor­fahr­zeug führt, ob­wohl die Gül­tig­keits­dau­er des Füh­rer­aus­wei­ses auf Pro­be ab­ge­lau­fen ist.250

3 Mit Bus­se wird be­straft, wer:

a.
die mit dem Füh­rer­aus­weis im Ein­zel­fall ver­bun­de­nen Be­schrän­kun­gen oder Auf­la­gen miss­ach­tet;
b.
bei ei­ner Lern­fahrt die Auf­ga­be des Be­glei­ters über­nimmt, oh­ne die Vor­aus­set­zun­gen zu er­fül­len;
c.
oh­ne Fahr­leh­rer­aus­weis be­rufs­mäs­sig Fahr­un­ter­richt er­teilt.

4 Mit Bus­se wird be­straft, wer:

a.
ein Fahr­rad führt, ob­wohl ihm das Rad­fah­ren un­ter­sagt wur­de;
b.
ein Fuhr­werk führt, ob­wohl ihm das Füh­ren ei­nes Tier­fuhr­werks un­ter­sagt wur­de.

249Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3267; BBl 2010 39173927).

250 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).

BGE

148 IV 398 (6B_57/2022) from 19. August 2022
Regeste: Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes vom 12. Dezember 2014; Art. 64 Abs. 1 StGB. Die Verwahrung setzt als Anlasstat eine in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebene Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat (Auffangtatbestand oder Generalklausel) voraus (E. 4.2). Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist keine Katalogtat. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung ergibt sich, dass ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz nicht als eine unter die Generalklausel fallende Anlasstat für die Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (E. 4.8).

149 IV 153 (6B_1133/2021) from 1. Februar 2023
Regeste: Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland; Art. 3 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 4 SKV; mangelnde Fahrberechtigung beim bevorstehenden Grenzübertritt; örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht. Schweizerische Grenzbeamte sind befugt, am auf dem Gebiet Deutschlands gelegenen, im Sinne des Rahmenabkommens vereinbarten Grenzposten die Fahrbefugnis von mit dem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren; bei einem mutmasslichen Verstoss gegen die Vorschrift von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig (E. 1).

149 IV 369 (6B_821/2021) from 6. September 2023
Regeste: Art. 196, 197 und 244 StPO; Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen; unzulässige Beweisausforschung. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Abgrenzung vom Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Bejahung einer "fishing expedition" im vorliegenden Fall (E. 1.1-1.4).

 

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