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Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG)
vom 12. März 2004 (Stand am 18. Februar 2021)
Art. 13Form und Inhalt der Kooperation
1 Das Unternehmen legt der Wettbewerbsbehörde die nötigen Informationen zum anzeigenden Unternehmen, zur Art des angezeigten Wettbewerbsverstosses, zu den an diesem Verstoss beteiligten Unternehmen und zu den betroffenen bzw. relevanten Märkten vor.
2 Das Sekretariat bestätigt den Eingang der Beweismittel unter Angabe der Eingangszeit.