Verordnung
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Art. 16 Meldeformulare und Erläuterungen
1 Die Wettbewerbskommission umschreibt die für die Meldung erforderlichen Angaben in einem Meldeformular. Sie gibt bekannt, inwieweit eine bei einer ausländischen Behörde eingereichte Meldung für die Meldung in der Schweiz verwendet werden kann. 2 Sie veranlasst die Veröffentlichung der Meldeformulare und der Erläuterungen im Bundesblatt. |