Verordnung
über die Sanktionen bei unzulässigen
Wettbewerbsbeschränkungen
(KG-Sanktionsverordnung, SVKG)

vom 12. März 2004 (Stand am 18. Februar 2021)


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Art. 5 Erschwerende Umstände

1 Bei er­schwe­ren­den Um­stän­den wird der Be­trag nach den Ar­ti­keln 3 und 4 er­höht, ins­be­son­de­re wenn das Un­ter­neh­men:

a.
wie­der­holt ge­gen das Kar­tell­ge­setz ver­stos­sen hat;
b.
mit ei­nem Ver­sto­ss einen Ge­winn er­zielt hat, der nach ob­jek­ti­ver Er­mitt­lung be­son­ders hoch aus­ge­fal­len ist;
c.
die Zu­sam­men­ar­beit mit den Be­hör­den ver­wei­gert oder ver­sucht hat, die Un­ter­su­chun­gen sonst­wie zu be­hin­dern.

2 Bei Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen nach Ar­ti­kel 5 Ab­sät­ze 3 und 4 KG wird der Be­trag nach den Ar­ti­keln 3 und 4 zu­sätz­lich er­höht, wenn das Un­ter­neh­men:

a.
zur Wett­be­werbs­be­schrän­kung an­ge­stif­tet oder da­bei ei­ne füh­ren­de Rol­le ge­spielt hat;
b.
zur Durch­set­zung der Wett­be­werb­sa­b­re­de ge­gen­über an­de­ren an der Wett­be­werbs­be­schrän­kung Be­tei­lig­ten Ver­gel­tungs­mass­nah­men an­ge­ord­net oder durch­ge­führt hat.

BGE

143 II 297 (2C_180/2014) from 28. Juni 2016
Regeste: Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1-4, Art. 49a Abs. 1 KG; Art. 5 Abs. 1, Art. 96 BV; Art. 7 EMRK; Art. 23 Abs. 1 und 2 FHA; grundsätzlich erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung von Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG; Abreden, die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführt und nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig sind, unterliegen der Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG. Grundlagen des Auswirkungsprinzips nach Art. 2 Abs. 2 KG und dessen völkerrechtliche Zulässigkeit (E. 3 und 8). Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf einem Markt: Auslegung und Inhalt des Begriffs "Erheblichkeit"; Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG erfüllen danach grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG (E. 5.1-5.3). Auslegung des Begriffs "Beeinträchtigung"; es genügt, dass Abreden den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können (E. 5.4). Auslegung von Art. 5 Abs. 4 KG und dessen Anwendung auf den Sachverhalt. In casu liegt eine vertikale Vertriebs-Wettbewerbsabrede mit einem absoluten Gebietsschutz i.S. von Art. 5 Abs. 4 KG vor (E. 6). Eine Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gelingt nicht (E. 7). Sanktionierung nach Art. 49a KG: Die Passage "unzulässige Abreden nach Artikel 5 Absätze 3 und 4" in Art. 49a Abs. 1 KG verweist auf die in den beiden Absätzen aufgeführten Abreden (Bezugnahme auf den Abredetyp; E. 9.4). Art. 49a Abs. 1 KG verletzt Art. 7 EMRK nicht (E. 9.3 und 9.5). Sanktionierung in casu (E. 9.6 und 9.7).

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