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Verordnung
über die Sanktionen bei unzulässigen
Wettbewerbsbeschränkungen
(KG-Sanktionsverordnung, SVKG)

vom 12. März 2004 (Stand am 18. Februar 2021)

Art. 7 Maximale Sanktion

Die Sank­ti­on be­trägt in kei­nem Fall mehr als 10 Pro­zent des in den letz­ten drei Ge­schäfts­jah­ren in der Schweiz er­ziel­ten Um­sat­zes des Un­ter­neh­mens (Art. 49a Abs. 1 KG).