Verordnung
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Art. 8 Voraussetzungen
1 Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes:
2 Sie erlässt die Sanktion nur, wenn das Unternehmen:
3 Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird nur gewährt, sofern die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Informationen verfügt, um ein Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 KG betreffend die angezeigte Wettbewerbsbeschränkung zu eröffnen. 4 Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird nur gewährt, sofern:
2 Die Berichtigung vom 18. Febr. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 100). |
