Verordnung
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Art. 38 Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht
1 Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsförderflächen, die im Rahmen einer umfassenden gemeinschaftlichen Massnahme ausgeschieden wurden, sind nach den Artikeln 55–64 DZV161 zu bewirtschaften.162 2 Die Pflege von Biotopen richtet sich nach den für das betreffende Objekt geltenden Schutzbestimmungen. Wo solche fehlen, erlässt der Kanton die nötigen Anordnungen. 3 Landwirtschaftliche Nutzflächen, die Teil einer Strukturverbesserung waren, unterliegen der Duldungspflicht nach Artikel 165b LwG.163 4 Bei andauernder grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhaltes sowie bei unsachgemässer Pflege von Biotopen fordert der Kanton nach erfolgloser Mahnung die Beiträge zurück. Massgebend für die Berechnung sind die zugunsten der nicht bewirtschafteten Flächen oder des mangelhaft unterhaltenen Werkes entrichteten Beiträge. 161 SR 910.13 162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909). 163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1755). |